Ver­eins­sat­zung „MSV Mu­se­um e.V."

§ 1 Name, Sitz, Ge­schäfts­jahr
(1)    Der Ve­rein führt den Namen „MSV Mu­se­um e.V.". Er soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den; nach der Ein­tra­gung lau­tet der Name des Ver­eins „MSV Mu­se­um e.V."
(2)    Der Ve­rein hat sei­nen Sitz in Duis­burg.
(3)    Das Ge­schäfts­jahr des Ver­eins ist das Ka­len­der­jahr.

§ 2 Ge­mein­nüt­zig­keit
(1)    Der Ve­rein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sinne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke" der Ab­ga­ben­ord­nung.
(2)    Der Ve­rein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
(3)    Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den.
(4)    Die Mit­glie­der des Ver­eins dür­fen in ihrer Ei­gen­schaft als Mit­glie­der keine Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins er­hal­ten. Die an­ge­mes­se­ne Be­zah­lung von Vor­stands­mit­glie­dern, Ge­schäfts­füh­rern, Hilfs­kräf­ten usw. ist zu­läs­sig.
(5)    Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Ve­rein fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.
(6)    Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Mei­de­ri­cher Spiel­ver­ein 02 e.V. mit der Steu­er­num­mer 109/5974/0100, der es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­den wird. Der MSV Duis­burg, so die of­fi­zi­el­le Ab­kür­zung, ist unter der VR Nr. 1233 in dem Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Duis­burg ein­ge­tra­gen

§ 3 Zweck
(1)    Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Kunst und Kul­tur sowie der Bil­dung.
(2)    Der Ver­eins­zweck soll ver­wirk­licht wer­den, indem der Ve­rein die Öf­fent­lich­keit im In- und Aus­land über die Ge­schich­te des MSV Duis­burg in Duis­burg in­for­miert, his­to­ri­sche Ge­gen­stän­de und his­to­ri­sches Wis­sen aus der Ge­schich­te des Ver­eins und der Stadt sam­melt und der Öf­fent­lich­keit zu­gäng­lich macht sowie Spen­den, Zu­schüs­se und sons­ti­ge Zu­wen­dun­gen zur Ein­rich­tung und Pfle­ge eines Archivs und/oder einer dau­er­haf­ten Aus­s­tel­lung zur Ge­schich­te des MSV Duis­burg be­schafft oder ein­setzt oder sol­che Spen­den, Zu­schüs­se und sons­ti­gen Zu­wen­dun­gen wei­ter­gibt an ge­mein­nüt­zi­ge Drit­te, die diese Mit­tel ver­wen­den zur Ein­rich­tung und Pfle­ge eines Archivs und/oder einer dau­er­haf­ten Aus­s­tel­lung zur Ge­schich­te des MSV Duis­burg. Dar­über hin­aus wirbt der Ve­rein für Mit­tel, die für Pro­jek­te im künst­le­ri­schen und/oder kul­tu­rel­len Be­reich (ge­mein­nüt­zig) des Mu­se­ums ver­wen­det wer­den sol­len.
(3)    Wel­t­an­schau­li­che, kon­fes­sio­nel­le und po­li­ti­sche Ziele und Zwe­cke dür­fen nicht ver­folgt wer­den.

§ 4 Er­werb der Mit­glied­schaft
(1)    Mit­glied des Ver­eins kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den. För­der­mit­glie­der sind Mit­glie­der, die sich nicht aktiv in­ner­halb des Ver­eins be­tä­ti­gen, die je­doch die Ziele und auch den Zweck des Ver­eins in ge­eig­ne­ter Weise, ins­be­son­de­re durch fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen, för­dern und un­ter­stüt­zen.
(2)    Auf Vor­schlag des Vor­stands kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung Ehren­mit­glie­der er­nen­nen.
(3)    Voraus­set­zung des Er­werbs der Mit­glied­schaft ist ein schrift­li­cher Auf­nah­mean­trag, der an den Vor­stand zu rich­ten ist. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist der An­trag auch von deren ge­setz­li­chen Ver­tre­tern zu un­ter­schrei­ben. Diese müs­sen sich durch ge­son­der­te schrift­li­che Er­klä­rung zur Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge für den Min­der­jäh­ri­gen ver­pflich­ten.
(4)    Der Vor­stand ent­schei­det über den Auf­nah­mean­trag nach frei­em Er­mes­sen. Bei Ab­leh­nung des An­trags ist er nicht ver­pflich­tet, dem An­trag­stel­ler die Grün­de für die Ab­leh­nung mit­zu­tei­len.

§ 5 Been­di­gung der Mit­glied­schaft
(1)    Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss oder Austritt aus dem Ve­rein.
(2)    Der Austritt er­folgt durch schrift­li­che Er­klä­rung ge­gen­über einem Mit­glied des Vor­stands. Bei Min­der­jäh­ri­gen ist die Austritts­er­klä­rung durch die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ab­zu­ge­ben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Ge­schäfts­jah­res er­klärt wer­den, wobei eine Kün­di­gungs­frist von zwei Mo­na­ten ein­zu­hal­ten ist.
(3)    Ein Mit­glied kann wegen eines Ver­hal­tens, das die Be­lan­ge oder das An­se­hen des Ver­eins schä­digt oder wegen eines an­de­ren wich­ti­gen Grun­des durch Be­schluss des Vor­stands aus­ge­schlos­sen wer­den. Ihm muss vor der Be­schluss­fas­sung über den Aus­schlie­ßungs­an­trag Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me ge­ge­ben wer­den. Ein Aus­schluss ist ins­be­son­de­re mög­lich, wenn die Bei­trä­ge trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung nicht ge­zahlt wer­den oder das Mit­glied ver­zo­gen und seine An­schrift nicht er­mit­tel­bar ist.

§ 6 Mit­glieds­bei­trä­ge
(1)    Bei der Auf­nah­me in den Ve­rein kann eine Auf­nah­me­ge­bühr er­ho­ben wer­den. Au­ßer­dem kön­nen von den Mit­glie­dern Jah­res­bei­trä­ge er­ho­ben wer­den.
(2)    Höhe und Fäl­lig­keit von Auf­nah­me­ge­büh­ren und Jah­res­bei­trä­gen wer­den von der Mit­glie­der-ver­samm­lung fest­ge­setzt. Nä­he­res re­gelt die Ge­büh­ren­ord­nung.
(3)    Der Vor­stand kann in be­son­de­ren Fäl­len Ge­büh­ren und Bei­trä­ge ganz oder teil­wei­se er­las­sen oder stun­den.

§ 7 Or­ga­ne
Die Or­ga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand, die Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie der Bei­rat.

§ 8 Vor­stand
(1)    Der Vor­stand des Ver­eins be­steht i.S.v. § 26 BGB aus dem Vor­stands­spre­cher, zu­gleich Vor­sit­zen­der, dem Ver­wal­tungs­vor­stand und dem Finanz­vor­stand.
(2)    Ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich wird der Ve­rein durch den Vor­stands­spre­cher ge­mein­sam mit dem Ver­wal­tungs­vor­stand oder dem Finanz­vor­stand ver­tre­ten.
(3)    Der Vor­stands­spre­cher wird durch den Ver­wal­tungs­vor­stand, die­ser durch den Finanz­vor­stand bei Ab­we­sen­heit und Un­er­reich­bar­keit ver­tre­ten.
(4)    Die Vor­stands­mit­glie­der sind für eh­ren­amt­li­che Tä­tig­keit von der Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit frei­ge­stellt. Vor­stand­säm­ter wer­den grund­sätz­lich eh­ren­amt­lich aus­ge­übt. Der Vor­stand kann für seine Tä­tig­kei­ten eine Ver­gü­tung im Rah­men der Ehren­amts­pau­scha­le gemäß § 3 Nr. 26a EStG nach Maß­ga­be eines Be­schlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung er­hal­ten.

§ 9 Zu­stän­dig­keit des Vor­stands; Haf­tung
(1)    Der Vor­stand ist für alle An­ge­le­gen­hei­ten des Ver­eins zu­stän­dig, so­weit sie nicht durch die Sat­zung der Mit­glie­der­ver­samm­lung über­tra­gen sind.
(2)    Zu den Auf­ga­ben des Vor­stands zäh­len ins­be­son­de­re
a)    Be­schluss­fas­sung über die För­de­rung oder Durch­füh­rung von Pro­jek­ten;
b)    Vor­be­rei­tung und Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung, Auf­stel­lung der Ta­ges­ord­nung;
c)    Aus­füh­rung der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung;
d)    Vor­be­rei­tung des Haus­halts­plans, Buch­füh­rung und Er­stel­lung des Jah­res­be­richts;
e)    Ent­schei­dung über die Auf­nah­me und den Aus­schluss von Mit­glie­dern.
(3)    Die Haf­tung der Mit­glie­der des Vor­stands ist auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit be­schränkt.

§ 10 Wahl und Amts­dau­er des Vor­stands
(1)    Der Vor­stand wird auf Vor­schlag der Mit­glie­der oder des Vor­stands für die Dauer von fünf Jah­ren ge­wählt. Er bleibt je­doch bis zur Neu­wahl im Amt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands wäh­rend der Amts­zeit aus, so kann der Vor­stand für die rest­li­che Amts­dau­er des Aus­ge­schie­de­nen einen Nach­fol­ger wäh­len.
(2)    Die Mit­glie­der des Vor­stands ge­hö­ren der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit be­ra­ten­der Stim­me an. Mit­glied­schafts­rech­te blei­ben hier­von un­be­rührt.

§ 11 Sit­zun­gen und Be­schlüs­se des Vor­stands
(1)    Der Vor­stand be­schließt in Sit­zun­gen, die vom Vor­stands­spre­cher, bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Ver­tre­ter ein­be­ru­fen wer­den; die Ta­ges­ord­nung braucht nicht an­ge­kün­digt zu wer­den. Die Ein­be­ru­fungs­frist be­trägt 7 Tage und be­ginnt mit dem auf die Ab­sen­dung fol­gen­den Tag.
(2)    Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der an­we­send sind. Bei der Be­schluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ab­we­sen­heit die des Stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den.
(3)    Der Vor­stand kann im schrift­li­chen Ver­fah­ren be­schlie­ßen, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der dem zu­stim­men.

§ 12 Mit­glie­der­ver­samm­lung
(1)    In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes or­dent­li­che Mit­glied eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein an­de­res or­dent­li­ches Mit­glied schrift­lich be­voll­mäch­tigt wer­den. Die Be­voll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­son­dert zu er­tei­len; ein Mit­glied darf nicht mehr als drei frem­de Stim­men ver­tre­ten. För­der­mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der haben kein Stimm­recht.
(2)    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de An­ge­le­gen­hei­ten zu­stän­dig:
a)    Wahl und Ab­be­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands;
b)    Ge­neh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Ge­schäfts­jahr;
c)    Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stands;
d)    Ent­las­tung des Vor­stands;
e)    Be­schluss­fas­sung über die Än­de­rung der Sat­zung;
f)    Be­schluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins.

§ 13 Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
(1)    Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich im ers­ten Quar­tal statt. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wo­chen schrift­lich per Post oder per E-Mail unter An­ga­be der Ta­ges­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist be­ginnt mit dem auf die Ab­sen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zu­ge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ve­rein schrift­lich be­kannt ge­ge­be­ne Adres­se ge­rich­tet ist. Die Ta­ges­ord­nung setzt der Vor­stand fest.
(2)    Jedes or­dent­li­che Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich eine Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung be­an­tra­gen. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Be­ginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Er­gän­zung be­kannt zu geben. Über An­trä­ge auf Er­gän­zung der Ta­ges­ord­nung, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­stellt wer­den, be­schließt die Ver­samm­lung.

§ 14 Au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung
Eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn das In­ter­es­se des Ver­eins es er­for­dert, wenn vier Zehn­tel der Mit­glie­der es beim Vor­stand schrift­lich unter An­ga­be des Zwecks und der Grün­de be­an­tragt oder wenn es der Vor­stand für zweck­mä­ßig hält.

§ 15 Be­schluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
(1)    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stands­spre­cher oder einem von die­sem be­stimm­ten Mit­glied, bei Ver­hin­de­rung des Vor­stands­spre­chers von sei­nem Stell­ver­tre­ter oder einem von die­sem be­stimm­ten Mit­glied ge­lei­tet. Ist kein Vor­stands­mit­glied an­we­send, be­stimmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dauer des Wahl­gangs und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einem Wahl­aus­schuss über­tra­gen wer­den. Der Ver­samm­lungs­lei­ter be­stimmt einen Pro­to­koll­füh­rer.
(2)    Die Art der Ab­stim­mung be­stimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Ab­stim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der er­schie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der dies be­an­tragt.
(3)    Eine ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der be­schluss­fä­hig.
(4)    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Be­schlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; Stimment­hal­tun­gen gel­ten als un­gül­ti­ge Stim­men. Zur Än­de­rung der Sat­zung ist je­doch eine Mehr­heit von drei Vier­teln der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, zur Auf­lö­sung des Ver­eins eine sol­che von neun Zehn­teln er­for­der­lich. Eine Än­de­rung des Zwecks des Verei­nes kann nur mit Zu­stim­mung von neun Zehn­teln aller Mit­glie­der be­schlos­sen wer­den.
(5)    Ge­wählt ist, wer mehr als die Hälf­te der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men er­hal­ten hat. Hat nie­mand mehr als die Hälf­te der ab­ge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men er­reicht, so fin­det zwi­schen den bei­den Kan­di­da­ten, wel­che die meis­ten Stim­men er­hal­ten haben, eine Stich­wahl statt. Ge­wählt ist dann der­je­ni­ge, der die meis­ten Stim­men er­hal­ten hat. Bei glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu zie­hen­de Los.
(6)    Über die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom je­wei­li­gen Schrift­füh­rer und einem Vor­stands­mit­glied zu un­ter­zeich­nen ist.

§ 16 Bei­rat
(1)    Der Bei­rat des Ver­eins be­steht aus ma­xi­mal acht Per­so­nen, die nicht Mit­glie­der des Ver­eins sein müs­sen.
(2)    Die Mit­glie­der des Bei­rats wer­den auf Vor­schlag des Vor­stands oder der Mit­glie­der vom Vor­stand des Ver­eins für die Dauer von zwei Jah­ren be­ru­fen. Eine Wie­der­be­ru­fung ist mög­lich.
(3)    Der Bei­rat un­ter­stützt den Ve­rein und den Vor­stand in be­ra­ten­der Funk­ti­on in allen An­ge­le­gen­hei­ten, die an den Bei­rat her­an­ge­tra­gen oder von ihm auf­ge­nom­men wer­den. Die Mit­glie­der des Bei­rats kön­nen ge­be­ten wer­den, mit be­ra­ten­der Stim­me an den Sit­zun­gen des Vor­stands teil­zu­neh­men.

§ 17 Auf­lö­sung des Ver­eins
Falls die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts an­de­res be­schließt, sind der Vor­sit­zen­de und ein Stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der ge­mein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Li­qui­da­to­ren.
Bei einem An­trag auf Auf­lö­sung des Ver­eins darf bei der Ein­be­ru­fung nur die­ser Punkt auf der Ta­ges­ord­nung ste­hen.

Gebührenordnung
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