Vereinssatzung „MSV Museum e.V."
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „MSV Museum e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „MSV Museum e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die angemessene Bezahlung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, Hilfskräften usw. ist zulässig.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Meidericher Spielverein 02 e.V. mit der Steuernummer 109/5974/0100, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden wird. Der MSV Duisburg, so die offizielle Abkürzung, ist unter der VR Nr. 1233 in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie der Bildung.
(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden, indem der Verein die Öffentlichkeit im In- und Ausland über die Geschichte des MSV Duisburg in Duisburg informiert, historische Gegenstände und historisches Wissen aus der Geschichte des Vereins und der Stadt sammelt und der Öffentlichkeit zugänglich macht sowie Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen zur Einrichtung und Pflege eines Archivs und/oder einer dauerhaften Ausstellung zur Geschichte des MSV Duisburg beschafft oder einsetzt oder solche Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen weitergibt an gemeinnützige Dritte, die diese Mittel verwenden zur Einrichtung und Pflege eines Archivs und/oder einer dauerhaften Ausstellung zur Geschichte des MSV Duisburg. Darüber hinaus wirbt der Verein für Mittel, die für Projekte im künstlerischen und/oder kulturellen Bereich (gemeinnützig) des Museums verwendet werden sollen.
(3) Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, fördern und unterstützen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann wegen eines Verhaltens, das die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Ihm muss vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt werden oder das Mitglied verzogen und seine Anschrift nicht ermittelbar ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem können von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie der Beirat.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht i.S.v. § 26 BGB aus dem Vorstandssprecher, zugleich Vorsitzender, dem Verwaltungsvorstand und dem Finanzvorstand.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstandssprecher gemeinsam mit dem Verwaltungsvorstand oder dem Finanzvorstand vertreten.
(3) Der Vorstandssprecher wird durch den Verwaltungsvorstand, dieser durch den Finanzvorstand bei Abwesenheit und Unerreichbarkeit vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind für ehrenamtliche Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands; Haftung
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere
a) Beschlussfassung über die Förderung oder Durchführung von Projekten;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
e) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitglieder oder des Vorstands für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an. Mitgliedschaftsrechte bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage und beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn vier Zehntel der Mitglieder es beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn es der Vorstand für zweckmäßig hält.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher oder einem von diesem bestimmten Mitglied, bei Verhinderung des Vorstandssprechers von seinem Stellvertreter oder einem von diesem bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.
(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 16 Beirat
(1) Der Beirat des Vereins besteht aus maximal acht Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder vom Vorstand des Vereins für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Beirat unterstützt den Verein und den Vorstand in beratender Funktion in allen Angelegenheiten, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Die Mitglieder des Beirats können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins darf bei der Einberufung nur dieser Punkt auf der Tagesordnung stehen.
Gebührenordnung
Download pdf 212,72 KiB